RAHMENBEDINUNGEN ENERGIEWENDE

Angesichts der globalen Energiekrise plädiert ENERGYPEACE für die konsequente Umsetzung des Regierungsabkommens „klimaneutral bis 2040“. Die operative Umsetzung bedeutet: „Österreich bis 2040 weitgehend ohne Erdöl und Erdgas“. Alle Gesetze, Verordnungen und Richtlinien müssen konsistent auf das Ziel „Ohne Öl und Gas bis 2040“ ausgerichtet werden. Hier folgt eine demonstrative Zusammenfassung der notwendigen Anpassung der Rahmenbedingungen in Gesetzen und Förderrichtlinien, um dieses Ziel zu erreichen.

 

A)    Sieben Punkte für den:DIE eilige:n Leser:In

 

1.    Zielsetzungen für Stromausbau im EAG und EABG

Klimaneutral bis 2040 bedeutet, dass Öl und Gas weitestgehend durch erneuerbaren Strom und in geringen Mengen durch zusätzliche Biomasse und Umgebungswärme ersetzt werden. Dazu ist viel mehr grüner Strom notwendig. Bezogen auf das Jahr 2020 sollte daher der grüne Stromausbau bis 2030 um 35 TWh und nicht nur um 27 TWh, erhöht werden und bis 2040 um 72 TWh. Die Zielangaben im EAG § 4 und im EABG sind in diesem Sinne zu korrigieren. Dieser Mehrbedarf von ca. 72 TWh zu 2020 ergibt sich aus dem Ersatz der aktuellen fossilen Stromerzeugung und der Stromimporte (ca. 18 TWh) und aus dem Ersatz von Erdöl und Gas im Verkehr, in der Wärmebereitstellung und der Wasserstofferzeugung (54 TWh). 

 

2.    100 % national bilanziell im Jahr, 95 % in jedem Kalendermonat“

Die Zielsetzung „100 % erneuerbarer Strom national bilanziell“ im Kalenderjahr im EAG muss ergänzt werden durch die Zielsetzung „mindestens 95 % erneuerbar in jedem Kalendermonat“, weil sonst kein Anreiz besteht auch im Winter die grüne Stromerzeugung auszuweiten. Das ist aber notwendig, um die Abhängigkeit von Erdgas zur Stromerzeugung zu reduzieren.

 

3.    Das System Marktprämien überarbeiten

Die Marktprämien in der aktuellen Form begünstigen die Stromerzeugung im Sommer und die Weiterverwendung von Erdgas zur Stromerzeugung im Winter. Die Marktprämien für künftige Investitionen müssen im Winter wesentlich höher sein als im Sommer, sodass ein ökonomischer Anreiz besteht, mehr erneuerbaren Strom im Winter zu erzeugen, durch neue Windanlagen, vertikale PV-Anlagen in Höhenlagen (Albedo Effekt) und Konzentration der Holzverstromung auf das Winterhalbjahr.

 

4.    Förderung Stromspeicher

Wer aktuell eine PV-Anlage vergrößert, bekommt je KWp eine Förderung. 
Wer hingegen einen bestehenden Stromspeicher vergrößert, bekommt keine Förderung. Das ist kontraproduktiv. 
Die Vergrößerung der Speicherkapazität soll gefördert werden unabhängig davon, ob es sich um neue oder zusätzliche Speicher handelt. So werden Kosten für den Netzausbau reduziert. Außerdem:  Jede neue PV-Installation sollte mit der Errichtung neuer Speicher kombiniert werden.

 

5.    Förderung Kesseltausch

Österreich muss jährlich mindestens 60.000 Öl- und Gaskessel durch erneuerbare Systeme ersetzen, um bis 2040 Öl- und Gas im Wärmebereich zu eliminieren. Dazu müssen jährlich zumindest 500 Mio. Euro vorgesehen werden. Der Kesseltausch ist die effizienteste Form der CO2-Reduktion. 
Doch dieser Betrag ist im Budget momentan nicht vorgesehen. Aber das Finanzministerium rechnet in Zukunft mit Milliarden Zahlungen, weil Österreich mit den aktuellen Programmen seine Klimaziele – minus 48 % Emissionen bis 2030 – nicht erreicht. Es ist doch viel vernünftiger, jetzt einige Hundert Millionen Euro zusätzlich für den Kesseltausch bereitzustellen als in einigen Jahren mehrere Milliarden Euro für den Ankauf von Zertifikaten zu zahlen. Der Mehrbedarf an Strom für zusätzliche Wärmepumpen liegt bei 4 TWh.


6.    Kampagne E-Mobilität

Mit rund 20 Mio. Tonnen CO2-Emissionen zählt der Verkehrssektor zu den größten Emittenten in Österreich. Eine Reduktion dieser Emissionen gegen Null und damit ein Verzicht auf Erdöl ist möglich, wenn die Autoflotte (PKW, Klein-LKW, LKW) und die Offroad-Fahrzeuge auf E-Mobilität und Biotreibstoffe umgestellt werden. Das erfordert wegen der Trägheit im Umbau der Autoflotte 15 bis 20 Jahre. 
Daher sollte jetzt eine Kampagne, getragen von allen Gebietskörperschaften, starten mit dem Ziel, binnen weniger Jahre bei den PKW-Neuzulassungen auf einen Anteil von über 80 % zu kommen. Der Mehrbedarf an Strom für die Elektrifizierung des Verkehrssektors liegt bei 23 TWh pro Jahr. Daher die Wichtigkeit neuer Ziele im EAG und EABG – siehe Punkt 1.

 

7.    Wasserstoff aus Österreich, Strom für die Industrie

Die Bedeutung von Wasserstoff wird vielfach überschätzt. Wasserstoff ist ein ineffizienter Energieträger; um eine Kilowattstunde Energie in Wasserstoff bereitzustellen und zu speichern, benötigt man fast zwei Kilowattstunden Elektrizität. Der Aufbau von Leitungen für den Import schafft neue Abhängigkeiten und bindet viel Kapital. Daher sollte Wasserstoff in Österreich erzeugt werden, am besten in der Nähe der Hauptverbraucher (Stahlindustrie). Für die inländische Wasserstoffzeugung und für den Ersatz von Erdgas durch Strom in der Industrie wird mit einem Bedarf von 27 TWh Strom zusätzlich gerechnet.

 

B) VORSCHLÄGE ZUM EAG

 

Novellierung des EAG (Erneuerbares Ausbaugesetz)

Eine Reihe von Bestimmungen im EAG stehen im Widerspruch zu dem Ziel im Regierungsabkommen. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

 

Zu § 4 Ziele
(2) Absatz soll lauten: 
„Die Neuerrichtungen…sind in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 im Kalenderjahr zu 100 % national bilanziell und jedem Kalendermonat zumindest zu 95 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird."

 

Erläuterung: Das Ziel muss es sein, Sommer und Winter Strom aus erneuerbaren Quellen bereitzustellen. Es macht keinen Sinn, die E-Mobilität zu fördern, wenn im Winter 50 % des Stroms aus Erdgas produziert wird. Dies würde aber mit dem Ziel „100% national bilanziell“ gedeckt sein. Denn wenn im Sommer ein Überschuss von 10 TWh anfällt und im Winter 10 TWh aus fossilen Quellen kommen, wäre die Versorgung immer noch 100 % erneuerbarer national bilanziell gerechnet. Daher ist es wichtig, Anreize zu schaffen, um im Winter mehr erneuerbaren Strom zu erzeugen: mehr Windstrom, mehr Strom aus Biomasse und Biogas – Erzeugung auf Winterhalbjahr konzentrieren, vertikale PV-Anlagen in Höhe.

 

(4) Absatz soll lauten: 
„Zur Erreichung der in Abs. 2 angegebenen Zielwerte ist ausgehend vom Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie folgt zu steigern:

Für das Jahr 2030 um 35 TWh, davon sollen 17 TWh auf Photovoltaik, 12 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen.

Für das Jahr 2040 um 71,2 TWh, davon sollen 39 TWh auf die Photovoltaik, 24,2 TWh auf Wind, 6 TWh auf Wasserkraft und 2 TWh auf Biomasse entfallen. Der Beitrag der Photovoltaik soll insbesondere durch das Ziel eine Million Dächer mit Photovoltaik auszustatten und die Errichtung von vertikalen PV-Anlagen in Höhengebieten erreicht werden, weil durch letztere dank des Albedo-Effektes die Stromerzeugung im Winter stark erhöht wird."

 

Vorschlag: koordinierte Ziele für den Stromausbau bis 2030 und 2040
ENERGYPEACE schlägt vor, dass im Zuge der Neufassung der Stromgesetze einheitliche Ziele für den Stromausbau bis 2030 und 2040 im EAG und im EABG vorgegeben werden.

Für 2030 sollen jene Ziele ins Gesetz übernommen werden, die die Regierung im NEKP nach Brüssel gemeldet hat und für 2040 sollen die Ziele des UBA mit leichten Änderungen betreffend Ausbau Wind und biogene Stromerzeugung übernommen werden. Die folgende Tabelle liefert die Details:

 

Tab. 1: Vorschläge für Strom-Ausbauziele bis 2030 und 2040, TWh

 

IST 2020

Ausbau 2020 zu 2030

Ausbau 2020 zu 2040

Produktion 2030

Produktion 2040

Wasser

42,0

5

6

47

48

Wind

6,8

12

24,2

18,8

31

PV

2,0

17

39

19

41

Biogen

4,6

1

2

5,6

6,6

Aus Syngas (H2)

0

 

1

0

1

Geothermie

0

 

0

0

0

Summe erneuerbar

55,4

35

72,2

90,4

127,6

 

Diese Ziele sollen in das EAG und in das EABG übernommen werden.

 

Der Ausbau der Windenergie und der biogenen Erzeugung soll etwas stärker erfolgen als in den Berechnungen des UBA vorgeschlagen, um auf diese Weise mehr Strom im Winter zu erzeugen und damit den Bedarf an Erdgas für die Stromerzeugung im Winter zu reduzieren.

 

Erläuterung: Die aktuellen Ausbauziele mit 27 TWh bis 2030 stehen im Widerspruch zu den Angaben im NEKP und zu dem Ziel klimaneutral 2040. Außerdem fehlen Zielangaben für 2040. Solche sind jedoch angesichts der langen Dauer der Planung und Durchführung von Projekten notwendig. Die vorgeschlagene Erweiterung der Ziele ist daher entscheidend für den Erfolg der Energietransformation.

 

Zu § 7 Fördermittel
Die Bestimmungen müssen den übrigen Änderungen angepasst werden.

 

Zu 2. Teil Förderungsreglungen / 1. Hauptstück Betriebsförderungen / 1. Abschnitt Marktprämien (§ 9 bis § 17)
Das System Marktprämie begünstigt die Stromerzeugung in den Sommermonaten, in denen schon jetzt zeitweise Überschüsse mit negativen Strompreisen auftreten. Die aktuelle Regelung verursacht daher hohe Kosten für die Allgemeinheit und leistet keinen spezifischen Beitrag zur Schließung der Winterstromlücke. 
 

  • Beispiel PV-Freianlagen werden so errichtet, dass die Module flach sind und daher zur Zeit des Sonnenhöchststandes im Juni, Juli am meisten Strom liefern und entsprechend weniger im Frühjahr, Herbst und Winter, wenn die Sonne tiefer steht. Die Marktprämie kompensiert die tiefen Strompreise!

 

  • Beispiel Biomasse-Anlagen produzieren im Sommer teils durchgehend Strom, obwohl die Marktpreise gering sind und die Biomasse als wertvoller Energiespeicher besser vermehrt im Winter der Verstromung dienen sollte.

 

Das System Marktprämien soll daher überarbeitet werden.

 

Vorschlag PV
Es werden 2 Varianten alternativ zur Förderung angeboten:

  • a) Variante Wintermarktprämie: wird nur 8 Monate im Jahr ausgezahlt (von Sept bis April) und ist wesentlich höher als die aktuelle Prämie, da die Produktionskosten eines Jahres auf 8 Monate umgelegt werden.

  • b) Variante wie bisher

 

Vorschlag Biomasse

Es werden ebenfalls 2 Fördervarianten alternativ angeboten:

  • a) Variante Wintermarktprämie. Die Prämie ist wesentlich höher als aktuell aber wird nur in den sechs Monaten von Oktober bis März ausgezahlt. Die Produktionskosten werden auf der Basis von 4.400 Jahresbetriebsstunden errechnet.
  • b) Variante wie bisher.

 

Die jeweilige Variante a) muss für Investoren wesentlich attraktiver sein als Variante b), sodass sie auch angenommen wird. Dies sind Beispiele, auch andere Varianten sind denkbar; das Ziel der Novelle muss es jedenfalls sein, mehr Strom im Winter zu produzieren

 

Zu § 35 & § 36 Stromerzeugung aus Biomasse

Zur biogenen Stromerzeugung sind aktuell 630 MW installiert (Qu.: Energie in Ö 2025). Die Anlagen liefern 4,6 TWh Strom pro Jahr, 2,3 TWh im Sommerhalbjahr und 2,3 TWh im Winterhalbjahr. Zur Schließung der Winterstromlücke soll die biogene Stromerzeugung, so weit wie möglich, auf das Winterhalbjahr konzentriert werden und gleichzeitig die Produktion auf 6,6 TWh bis 2040 steigen, sodass im Winterhalbjahr zumindest 5 TWh Strom erzeugt werden. Um dies zu erreichen sind zumindest 1400 MW installierte Leistung notwendig. Um in 15 Jahren, von 2026 bis 2040, die installierte Leistung um 770 MW zu erhöhen, von 630 auf 1.400 MW, müssen jährlich zumindest 50 MW neue Kapazitäten zur Verstromung von fester Biomasse oder Biogas errichtet werden. Die Angaben im EAG sind diesen Werten anzupassen.

 

Zu § 35 Biomasse Anwendungsbereich
(1) Absatz
Der Text soll so umformuliert werden, dass Anlagen bis 20 MWel die Marktprämie ungekürzt erhalten.

 

Zu § 35 Biomasse Ausschreibungsvolumen
(1) Absatz
Das Ausschreibungsvolumen jährlich soll von 7.500 kW auf 50.000 kW erhöht werden.

 

Stromerzeugung Biogas

Zu § 51 Vergabevolumen

(2) Absatz

Das Vergabevolumen jährlich soll von 1.500 kW auf 5.000 kW erhöht werden.

 

Zu § 53 Einschränkung der Förderung für Anlagen über 250 kWh und höher als 10 km zu einer Gasleitung

(2) Absatz soll ersatzlos gestrichen werden

 

Begründung: Biogasanlagen haben sich als wichtige dezentrale Energieunternehmen zur lokalen Versorgung mit Strom und Wärme entwickelt. Sie tragen durch die kontinuierliche Stromlieferung auch zur Stabilisierung der Netze bei. Die Idee, größere Anlagen, die näher als 10 km an Gasnetzen liegen, durch ökonomischen Druck zur Einspeisung zu zwingen, ist überholt. Diesen Anlagen soll auch in Zukunft eine ausreichende Förderung für die Weiterführung der Stromproduktion gewährt werden.

 

Zusätzlich soll, unabhängig von der Lage zum Netz  bestehenden und neuen Biogasanlagen ein Angebot für die Einspeisung von zunächst 1 TWh Biomethan gemacht werden. Dies soll im Grüngasgesetz geregelt werden.

 

C)     Vorschläge zum EABG

 

§ 4 Ziele
Hier wird verwiesen auf die Ziele im § 4 des EAG- Die Ziele im EAG sind ungenügend, wie vorhin dargestellt. Daher macht dieser Verweis auf das EAG nur Sinn, wenn die Ziele im EAG, wie vorhin vorgeschlagen, neu formuliert werden.

 

§ 35 Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

 

Zu (1) 
Der NIP soll die Grundlage für die längerfristige Planung des Netzausbaus sein. Doch wenn der NIP erst am 30. Juni 2028 vorliegt und auf die ungenügenden Ziele, wie sie jetzt im § 4 des EAG formuliert sind, aufbaut wäre er weitgehend wertlos. Daher der Vorschlag:
Die Ausbauziele neu formulieren gegenüber 2020 plus 35 TWh bis 2030 und plus 72 TWh bis 2040 und den Plan bis 30. Juni 2027 vorlegen. 

 

Zu (3)
Die Formulierungen in diesem Abschnitt sollten wesentlich vereinfacht werden, sodass unnötiger bürokratischer Aufwand, der entsprechende Kosten verursacht, vermieden wird.

        Zu 1. Nur Anlagen erheben, die die Stromerzeugung betreffen  und diese ab einer bestimmten Mindestleistung z. Bsp. 100 kWp

        Zu 2. Und 3. Absätze streichen. Keine Szenarien, sondern die Planung auf die neuen Ziele ausrichten wie sie im § 4 EAG vorgeschlagen werden und im Anhang 3 zum EABG.         Wichtig für die Planung ist die Ausweisung der Vorrangzonen für Windparks. 

 

Zu (6) Netzebene 5 Mittelspannungsebene 10 kW bis 35 kV
Bis 2040 ist davon auszugehen, dass außerhalb der Ballungszentren je Bewohner:in zwei bis 3 kWp PV installiert sein werden, das wären dann etwa 10 – 15 GWp. Dieser Strom soll in Batterien über Nacht gespeichert und dezentral verwendet werden, sodass höhere Netzebenen nicht oder kaum belastet werden. Zu prüfen ist wie weit diese Erzeugung nur die Netzebene 6 und 7 betrifft oder auch Netzebene 5. Diese Aspekte sind bei der Erstellung des NIP jedenfalls zu berücksichtigen.


§ 53 Erzeugungsbeitragswerte für Bundesländer
Die Festlegung von Erzeugungsbeitragswerten für Bundesländer für elektrische Energie wird außerordentlich begrüßt. Diese Koordination ist eine schwierige Aufgabe. Die angegebenen Werte müssen mit dem Gesamtkonzept „klimaneutral 2040“ konsistent sein. Daher ist der Anhang 3 zu überarbeiten.

   (1) 2. Satz
Dieser soll lauten:
„Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsrichtwerte) bis zum Jahr 2030 und bis zum Jahr 2040 zu erhöhen. Siehe folgender Vorschlag:"

 

Zu Anhang 3

Tabelle 2: Richtwerte für 2030

Bundes-

land

Zumindest

zusätzliche erneuerbare

Stromerzeugung bis 2030 im Vgl. zu 2020 (gesamt)

TWh

Zumindest zusätzlich aus biogenen Quellen 2030 zu 2020

TWh

Zumindest zusätzlich aus Photovoltaik 2030 zu 2020

TWh

Zusätzliche Stromerzeug.  aus Windkraft 2030 im Vergleich zu 2020

TWh

Zusätzliche Stromerzeugung aus Wasserkraft bis 2030 im Vergl. zu 2020

TWh

Bgld

4,7

0,1

2,2

2,4

0

Kärnt

2,9

0,1

1,5

1

0,3

9,3

0,2

3,8

4,8

0,5

5,1

0,2

3,2

0,9

0,8

Sbg

2,1

0,0

0,9

0,5

0,7

Stmk

5,5

0,3

2,8

1,5

0,9

Tirol

3,9

0,1

1,7

0,5

1,6

Vbg

0,8

0,0

0,4

0,2

0,2

Wien

0,7

0,0

0,5

0,2

0

Summe

35,0

1,0

17

12

5

 

Tabelle 3: Richtwerte für 2040

Bundes-

land

Zusätzliche erneuerbare

Stromerzeugung bis 2040 im Vgl. zu 2020 (gesamt)

TWh

Zumindest zusätzlich aus biogenen Quellen 2040 zu 2020

TWh

Zumindest zusätzlich aus Photovoltaik 2040 zu 2020

TWh

Zusätzliche Stromerzeug.  aus Windkraft 2040 im Vergleich zu 2020

TWh

Zusätzliche Stromerzeugung aus Wasserkraft bis 2040 im Vergl. zu 2020

TWh

Bgld

6,2

0,1

3,1

3

0

Kärnt

6,3

0,2

3,8

1,6

0,7

16,8

0,3

10

5,5

1

12,6

0,4

5,9

5,1

1,2

Sbg

4,8

0,1

2,9

1

0,8

Stmk

14,7

0,5

7,1

6,1

1

Tirol

6,3

0,2

3,8

1,3

1

Vbg

1,5

0,1

0,9

0,3

0,2

Wien

2,0

0,1

1,5

0,3

0,1

Summe

71,2

2,0

39

24,2

6

 

Erläuterung: Den Bundesländern soll es freigestellt bleiben, mehr erneuerbaren Strom zu erzeugen als in der 1. Spalte vorgeschlagen. Daher soll es heißen „zumindest erneuerbare Stromerzeugung“ und nicht „erneuerbare Stromerzeugung.

Um eine Zustimmung der Bundesländer zu erreichen, wäre es auch denkbar, zunächst nur einen bestimmten Prozentsatz des Richtwertes, z. Bsp. 80 % als verbindlich festgelegt wird und Sanktionen unterbleiben, wenn zumindest 80 % des Richtwertes erreicht werden.

Jedenfalls soll auch die biogene Stromerzeugung in die Vorgabe aufgenommen werden, da diese eine wichtige Rolle zur Schließung der Winterstromlücke übernehmen kann.  

Die Vorgabe von Mindestwerten für die Geothermie wird abgelehnt, da die Kosten je nach Bundesland unbekannt sind und das Risiko für Fehlinvestitionen viel höher ist als bei Wind, PV, Waser oder Biomasse.

 

D)     Vorschläge zu verschiedenen Themen

 

Ausbau der Photovoltaik in Höhengebieten und nicht im Tal

Österreich hat den Vorteil, dass sich große Landflächen in Höhenlagen über der Nebelzone befinden, die sich für die Stromerzeugung aus Photovoltaik anbieten. Doch PV- Freiflächen-Anlagen werden überwiegend in den Nebelzonen der Täler und Ebenen aufgestellt, wo wochenlang kein Sonnenstrahl auf die PV-Anlagen durchkommt. Hier ist ein Umdenken notwendig! 

 

Bessere Nutzung der Speicher zur Entlastung der Netze

In Österreich gibt es schon viele Stromspeicher. Sie könnten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der Netze liefern, wenn sie um die Mittagszeit und am frühen Nachmittag, wenn die PV-Produktion ihre Spitze erreicht, aufgeladen werden. Doch n der Regel beginnt das Aufladen am frühen Vormittag, sobald die Stromproduktion der Photovoltaik-Anlage größer ist als der Eigenverbrauch. Gegen Mittag sind dann die Speicher voll und die PV-Anlagen liefern den Strom ins Netz und verschärfen die Notwendigkeit zum Netzausbau. Dies ließe sich ohne Mehrkosten ändern, in dem alle Akteure informiert und motiviert werden, die Speicher erst, um die Mittagszeit zu laden. Den Anstoß müsste wohl die Energiepolitik geben. 


Schrittweise Verzicht auf das Dieselprivileg

Die Umstellung der Autoflotte auf Elektrizität oder Biotreibstoffe kann durch die einheitliche Besteuerung von Diesel und Benzin wesentlich beschleunigt werden. Daher sollte das Dieselprivileg schrittweise fallen. Das würde als ökonomisches Signal wirken und außerdem dazu beitragen, dass die Emissionen Österreichs durch den Wegfall des Tanktourismus um einige Millionen Tonnen zurückgingen und damit Kosten für den Ankauf von Zertifikaten wegfielen. 

 

Weniger Förderung für die Wasserstoffproduktion

Aus physikalischen Gründen ist die Energie im Wasserstoff teurer als die Kosten der Energie im Strom, der zu seiner Erzeugung verwendet wird. Es ist daher nicht einzusehen, warum 820 Millionen Euro zur Förderung der Wasserstoffwirtschaft allein in den Jahren 2024 bis 2026 ausgegeben werden sollen. Hier können hunderte Millionen eingespart werden. Eine ineffiziente Technologie übertrieben zu fördern, verschlingt im Laufe der Jahre Milliarden Euro und schwächt den Wirtschaftsstandort Österreich.

 

Schlussbemerkung

Diese Langsamkeit der Energiewende schadet der Wirtschaft, dem Klima und dem Budget. Wenn das Projekt Energiewende als Management-Aufgabe organisiert wird, mit einem Koordinator, mit Zeitplänen, mit regelmäßigem Monitoring, ähnlich wie das Uruguay demonstriert hat, dann könnte die Österreich zu einem Leuchtturmprojekt für die Welt werden und als Gewinner aus der aktuellen Energiekrise hervorgehen.